Das verspätete Gesuch des Rekurrenten ist allerdings nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen. Zum einen betraf der vom Rekurrenten geltend gemachte Zustellungsfehler der Post nicht das eigentliche Direktzahlungsgesuch, welches er rechtzeitig hätte stellen müssen, sondern das Schreiben der Gemeinde vom 18. April 2013. Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt vorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom 18. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten angesehen würde.