3.2.2 Weiter argumentiert der Rekurrent, es würden seit Jahren Probleme mit seiner Postzustellung bestehen. Zwar führt er in der Rekursschrift nicht explizit höhere Gewalt als Grund für seine Verspätung an, er macht aber geltend, ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare. Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 70a aDZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist grundsätzlich auch auf verspätet eingereichte Ge-