Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet und ist das Gesuch an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Schon aus dem im Wortlaut von Art. 63 aDZV verwendeten Begriff Gesuch ergibt sich, dass nicht die Behörde sondern der um Beiträge Nachsuchende handlungspflichtig ist. Der Sinn und Zweck eines Gesuchsverfahrens liegt sodann gerade darin, dass die zuständigen Behörden nicht von sich aus tätig werden müssen. Somit wäre es am Rekurrenten gelegen, sich die notwendigen Formulare für die Direktzahlungen 2013 rechtzeitig zu besorgen und einzureichen.