3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Der Kanton bestimmt dabei, ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist und welche Formulare zu unterzeichnen sind. Art. 65 Abs. 1 aDZV schreibt ausserdem vor, dass das Gesuch der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen ist. Innerhalb dieser Frist können die Kantone einen Gesuchstermin festlegen (Art 65 Abs. 2 aDZV). Spätester Termin um das Gesuch für die Direktzahlungen im Jahr 2013 einzureichen war somit in jedem Fall der 15. Mai 2013.