3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abgekürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller das Gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Dabei kürzt oder verweigert es die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie) u.a. dann, wenn der Gesuchsteller Kontrollen erschwert oder die in der Direktzahlungsverordnung aufgestellten Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. b und d aDZV).