_, dass ihm weder die Erhebungsformulare noch das Erinnerungsschreiben zugestellt worden seien. Hier bestehe ein Widerspruch zu seiner Einsprache vom 16. Juli 2013, wonach er das Erinnerungsschreiben am 25. Mai 2013 erhalten habe. Fakt sei zudem, dass er sämtliche anderen Briefe und Verfügungen erhalten habe, wenn auch zum Teil auf Umwegen. Die spezielle Postzustellungssituation ändere nichts an der Tatsache, dass er für das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuchs alleine die Verantwortung trage.