b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch sei an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Im Kanton St.Gallen sei dies das für die Landwirtschaft zuständige Amt der Wohngemeinde. Die Teilnahme am Beitragsverfahren erfolge freiwillig durch den Gesuchsteller.