Es sei auch nicht die Aufgabe der Gemeinde, säumige Landwirte anzurufen, damit diese den vollen Beitragsanspruch geltend machen könnten. Die Verantwortung liege einzig beim Beitragsempfänger. – Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der Beiträge oder zu einem Beitragsausschluss. Auch wenn die von A._