b. Das Landwirtschaftsamt begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchstermin sei auf den 13. Mai 2013 festgelegt worden. Es spiele daher keine Rolle, ob A.___ am 17. Mai 2013 per A-Post, B-Post oder telefonisch über sein Versäumnis in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei auch nicht die Aufgabe der Gemeinde, säumige Landwirte anzurufen, damit diese den vollen Beitragsanspruch geltend machen könnten.