__ das Maximum von Fr. 5'000.-- fällig würde. Weil A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils rechtzeitig eingereicht habe, erachte das Landwirtschaftsamt eine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhältnismässig. Die Maximalsanktion werde dadurch um 60 Prozent reduziert. H. a. Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte, es sei keine Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.