– Es sei die Sache von A.___ und nicht der Gemeinde, das Gesuch für die Direktzahlungen einzureichen. A.___ müsse sich selber um die Direktzahlungen bemühen und könne nicht einfach die Schuld auf die Post oder unbekannte Dritte abschieben. – Gemäss Kürzungsrichtlinie ergebe sich bei einem Beitragsanspruch von rund Fr. 72'000.-- eine Kürzung von Fr. 7'200.--, womit bei A.___ das Maximum von Fr. 5'000.-- fällig würde.