b. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: – Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und 15. Mai einzureichen. Die Kantone könnten innerhalb dieser Frist einen Termin festlegen. Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der Direktzahlungen gemäss Sanktionsschema. Die betroffenen Direktzahlungen seien demnach um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- zu kürzen.