{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\n4.3.3 Im Ergebnis ist die verfügte Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- angesichts des im vorliegenden Fall nur geringen öffentlichen Interesses an einer\nSanktionierung und der Umstände, die zur verspäteten Gesuchseinreichung\ngeführt haben, nicht verhältnismässig. Die Beitragskürzung ist daher auf ein\nangemessenes Mass zu reduzieren. Weil das Gesuch vom Rekurrenten bereits kurz nach Ablauf der Anmeldefrist eingereicht worden ist, er in früheren\nJahren das Gesuch jeweils rechtzeitig stellte, bzw. von einem einmaligen Versehen auszugehen ist, und die Kontrolltätigkeit der Behörden durch die Verspätung nicht beeinträchtigt worden ist, erscheint eine Kürzung um den in der\nKürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- angemessen.\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A.___ das Gesuch\nfür die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte. Weil das rechtzeitige Einreichen des Gesuchs in seiner Verantwortung und nicht in derjenigen der Gemeinde Z.___ lag und er auch keine höhere Gewalt für die Verspätung geltend\nmachen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er seine\nfrüheren Gesuche immer rechtzeitig einreichte. Die Verspätung war zudem so\ngeringfügig, dass sie sich nicht auf die Direktzahlungskontrollen auswirkte,\nweshalb die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von Fr. 2'000.-- auf den in\nder Kürzungsrichtlinie vorgesehenen Minimalbetrag von Fr. 200.-- zu reduzieren ist.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nNach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da die von\nder Vorinstanz verfügte Direktzahlungskürzung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 200.--\nzu reduzieren ist, obsiegt der Rekurrent fast vollständig. Die amtlichen Kosten\nsind somit der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nSeite 13/14\nEntscheid\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses von A.___ wird der Einspacheentscheid vom 14. August 2013 aufgehoben und die Kürzung der Direktzahlungen 2013 in Ziffer 3 der Verfügung des\nLandwirtschaftsamts vom 23. Juli 2013 auf Fr. 200.-- reduziert.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der\namtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert\n30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 14/14\n"}