{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\n3.3 Bis hierher ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent das Gesuch\nfür die Direktzahlungen 2013 zu spät einreichte und damit eine Bedingung der\naDVZ verletzte. Weil das Einreichen des Gesuches in seiner Verantwortung\nund nicht in derjenigen der Behörden liegt und er keine höhere Gewalt für das\nverspätete Gesuch geltend machen kann, sind ihm gemäss Art. 70 Abs. 1\nBst. d aDZV die Direktzahlungen 2013 angemessen zu kürzen.\n\n4. Sind Direktzahlungen zu kürzen, richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 1\naDZV die Höhe der Kürzung nach der Richtlinie der Landwirtschafsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur Kürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie).\n\nDie Kürzungsrichtlinie sieht für verspätete Gesuche oder Anmeldungen eine\nKürzung der betroffenen Direktzahlungen um 10 Prozent, mindestens jedoch\num Fr. 200.--, höchstens um Fr. 5'000.-- vor. Bei einer Terminüberschreitung,\ndie eine sachgerechte Kontrolle verunmöglicht, sind keine Direktzahlungen\nmehr auszurichten (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 4 f., Nr. B.2.). Um unverhältnismässige Entscheide zu vermeiden, lässt die Kürzungsrichtlinie Abweichungen\nvon den vorgegebenen Berechnungsmethoden ausdrücklich zu. Weicht die\nkantonale Behörde in einem Einzelfall gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von den vorgegebenen Berechnungsmethoden ab, hat sie den\nEntscheid allerdings dem Bundesamt für Landwirtschaft zu eröffnen (vgl. Kürzungsrichtlinie, S. 3, Nr. A.2.).\n\nSeite 11/14\nFür die weitere Beurteilung des Rekurses ist damit entscheidend, ob die von\nder Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen 2013 um Fr. 2'000.--\nverhältnismässig ist.\n\n4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um das im\nöffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem\nvernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt\nwerden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff.).\n\n4.2 Das öffentliche Interesse an einer pünktlichen Anmeldung für die\nDirektzahlungen liegt neben dem Interesse an einer Begrenzung des Verwaltungsaufwands vor allem darin, kontrollieren zu können, ob die umfangreichen\nAuflagen und Bedingungen, die mit den Direktzahlungen verbunden sind, eingehalten werden. Erfolgt die Anmeldung zu spät, lässt sich das Einhalten der\nAuflagen und Bedingungen während der Vegetationsphase mit nachträglichen\nKontrollen meist nicht mehr zuverlässig rekonstruieren. Beitragskürzungen bei\nverspäteter Anmeldung stellen daher ein geeignetes und erforderliches Mittel\ndar, um den Kontrollorganen die Durchführung der notwendigen Kontrollen zu\nermöglichen.\n\n4.3 Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der\nBerechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von\ngeringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\n\n4.3.1 In Bezug auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, die\nnotwendigen Kontrollen durchführen zu können, ist festzuhalten, dass die Kontrollen durch die um rund zwei Wochen verspätete Gesuchstellung des Rekurrenten nicht beeinträchtigt worden sind. Wegen der nur kurzen Verspätung war\nes möglich, die üblichen Kontrollen durchzuführen, ohne dass ein spezielles,\nnachträgliches Kontrollverfahren hätte angewendet oder Angaben nachträglich\n– mit Unsicherheit behaftet – hätten rekonstruiert werden müssen. Im vorliegenden Fall besteht daher nur ein geringes öffentliches Interesse an einer\nSanktionierung des verspäteten Gesuchs, zumal der Rekurrent seine bisherigen Gesuche offenbar immer pünktlich eingereicht hatte.\n\n4.3.2 Für den Rekurrenten stellte eine Beitragskürzung um Fr. 2'000.--\neinen spürbaren Eingriff dar. Der Rekurrent erhält zwar mit rund Fr. 72'000.--\nhohe Direktzahlungsbeiträge, weshalb es an sich angezeigt wäre, einen in Relation zum Gesamtbetrag massgeblichen Abzug vorzunehmen. Absolut betrachtet stellen aber auch Fr. 2'000.-- für einen bäuerlichen Betrieb eine namhafte Summe dar. Das gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf-\n\nSeite 12/14\ngrund der früher jeweils rechtzeitig eingereichten Gesuche und der weiteren\nUmstände von einem einmaligen Versehen als Grund für das verspätete Gesuch ausgegangen werden muss.\n\n"}