{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\nIndem der Rekurrent sich erstmals am 27. Mai 2013 telefonisch bei der Gemeinde meldete und die Erhebungsformulare zusammen mit dem Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 der Gemeinde einreichte, erschwerte er zwar keine\nKontrollen, wie das Landwirtschaftsamt am 28. Juni, 23. Juli und 14. August\n2013 mehrfach festhielt (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b aDZV). Den 15. Mai 2013 als\nletzten in der aDZV vorgesehenen Termin für die Direktzahlungen 2013 verpasste er aber, wodurch er eine der in der aDZV aufgestellten Bedingungen\nnicht eingehalten hat (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV).\n\nSeite 9/14\n3.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Rekurrent zunächst vor, er\nhabe die am 18. April 2013 von der Gemeinde verschickten Formulare nie erhalten. Diese seien wie auch das Erinnerungsschreiben der Gemeinde zustellungspflichtig, weshalb er darauf vertraut habe, dass die Formulare wie in\nfrüheren Jahren schon noch kommen würden.\n\nGemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet und ist das Gesuch an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Schon aus dem im Wortlaut von Art. 63 aDZV\nverwendeten Begriff Gesuch ergibt sich, dass nicht die Behörde sondern der\num Beiträge Nachsuchende handlungspflichtig ist. Der Sinn und Zweck eines\nGesuchsverfahrens liegt sodann gerade darin, dass die zuständigen Behörden\nnicht von sich aus tätig werden müssen. Somit wäre es am Rekurrenten gelegen, sich die notwendigen Formulare für die Direktzahlungen 2013 rechtzeitig\nzu besorgen und einzureichen. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe der\nBehörden, die voraussichtlich anspruchsberechtigten Landwirte zur Gesuchseinreichung aufzufordern. Stellen die Behörden diesen unaufgefordert jedes\nJahr die notwendigen Formulare zu, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung und nicht um eine zwingende Verfahrenshandlung, bei deren Ausbleiben\ndie Landwirte kein Gesuch mehr stellen müssten. Der Rekurrent, der nach eigenen Aussagen seit 20 Jahren als Landwirt tätig ist und daher schon öfters\nBeitragsgesuche stellte, hätte daher spätestens anfangs Mai selber die Formulare anfordern müssen und konnte nicht einfach darauf vertrauen, dass die\nGemeinde und das Landwirtschaftsamt ihn irgendwann mit den notwendigen\nGesuchsunterlagen versorgen und seinen Direktzahlungsanspruch sicherstellen würden.\n\nUnabhängig davon, ob die von der Gemeindeverwaltung Z.___ am 18. April\n2013 verschickten Formulare den Rekurrenten erreicht haben oder nicht, hätte\ner daher das Gesuch (rechtzeitig) einreichen müssen. Nachdem der Rekurrent\ngemäss seiner Einsprachebegründung vom 16. Juli 2013 am Samstag, 25. Mai\n2013, vom Erinnerungsschreiben der Gemeinde Kenntnis nahm, meldete er\nsich telefonisch erstmals am Montag, 27. Mai 2013, bei der Gemeindeverwaltung Z.___ und reichte die Formulare am 31. Mai 2013 ein. Damit verpasste er\nden letzten Gesuchstermin, den 15. Mai 2013.\n\n3.2.2 Weiter argumentiert der Rekurrent, es würden seit Jahren Probleme mit seiner Postzustellung bestehen. Zwar führt er in der Rekursschrift nicht\nexplizit höhere Gewalt als Grund für seine Verspätung an, er macht aber geltend, ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare.\n\nAuf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 70a aDZV zu\nverzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt werden können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum\nNachteil gereichen soll, ist grundsätzlich auch auf verspätet eingereichte Ge-\n\nSeite 10/14\nsuche anwendbar (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für\nLandwirtschaft zu Art. 65 Abs. 1 aDZV).\n\nDas verspätete Gesuch des Rekurrenten ist allerdings nicht auf höhere Gewalt\nzurückzuführen. Zum einen betraf der vom Rekurrenten geltend gemachte Zustellungsfehler der Post nicht das eigentliche Direktzahlungsgesuch, welches\ner rechtzeitig hätte stellen müssen, sondern das Schreiben der Gemeinde vom\n18. April 2013. Zum andern würde selbst dann kein Fall von höherer Gewalt\nvorliegen, wenn das offenbar nicht zugestellte Schreiben der Gemeinde vom\n18. April 2013 als Voraussetzung für das Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten angesehen würde. Höhere Gewalt setzt ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen hereinbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann\n(vgl. BGE 111 II 429). Als Beispiel sind etwa Naturkatastrophen zu nennen.\nDem Rekurrenten zufolge würden bei seiner Postzustellung seit Jahren Probleme bestehen, wichtige Post komme oftmals nicht an oder es komme zu Verwechslungen mit seinem Vater. Weitere Probleme bei der Postzustellung waren für den Rekurrenten daher absehbar und hätten bspw. durch ein Vorsprechen bei der Poststelle einfach behoben werden können. Der Rekurrent kann\nsich dementsprechend nicht auf höhere Gewalt berufen.\n\n"}