{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\n Seite 7/14\nder Erhebungsformulare liege vielmehr in der Eigenverantwortung der betroffenen Landwirte.\n– A.___ könne für die verspätete Gesuchseinreichung keine\nGründe nennen, die als höhere Gewalt einzustufen sind. Gemäss Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz seien ihm deshalb die Direktzahlungen zu kürzen. Dem\nUmstand, dass A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch\njeweils rechtzeitig eingereicht hatte, sei Rechnung getragen\nworden, indem von der Kürzungsrichtlinie abgewichen und die\nKürzung von Fr. 5'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert worden sei.\n– In der Rekursschrift erwähne A.___, dass ihm weder die Erhebungsformulare noch das Erinnerungsschreiben zugestellt worden seien. Hier bestehe ein Widerspruch zu seiner Einsprache\nvom 16. Juli 2013, wonach er das Erinnerungsschreiben am\n25. Mai 2013 erhalten habe. Fakt sei zudem, dass er sämtliche\nanderen Briefe und Verfügungen erhalten habe, wenn auch\nzum Teil auf Umwegen. Die spezielle Postzustellungssituation\nändere nichts an der Tatsache, dass er für das fristgerechte\nEinreichen des Beitragsgesuchs alleine die Verantwortung trage. Es liege in der Eigenverantwortung jedes Unternehmers,\ndie Prioritäten auf seinem Betrieb festzulegen. Das Landwirtschaftsamt sei der Ansicht, dass die fristgerechte Einreichung\ndes Beitragsgesuchs angesichts der Direktzahlungen von rund\nFr. 72'000.-- bei A.___ weit oben auf der Prioritätenliste stehen\nmüsste.\n\nM. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements verschickte\ndie Stellungnahme des Landwirtschaftsamts am 2. Oktober 2013 eingeschrieben an A.___.\n\nN. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Am 1. Januar 2014 trat die neue Direktzahlungsverordnung vom\n23. Oktober 2013 in Kraft. Der Direktzahlungsanspruch des Rekurrenten für\ndas Jahr 2013 beruht allerdings auf einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen\n\nSeite 8/14\nOrdnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.). Auf die\nBeiträge für das Jahr 2013 ist dementsprechend noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (abgekürzt aDZV) anzuwenden.\n\n3. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Beiträge für\ndas Jahr 2013 um Fr. 2'000.--, weil er das Beitragsgesuch erst am 31. Mai\n2013 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ eingereicht hatte.\n\n3.1 Gemäss Art. 170 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abgekürzt LwG) kann das Landwirtschaftsamt Beiträge kürzen oder verweigern,\nwenn der Gesuchsteller das Gesetz selber, dessen Ausführungsbestimmungen\noder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Dabei kürzt oder\nverweigert es die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) zur\nKürzung der Direktzahlungen (Kürzungsrichtlinie) u.a. dann, wenn der Gesuchsteller Kontrollen erschwert oder die in der Direktzahlungsverordnung aufgestellten Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 70 Abs. 1 Bst. b und d\naDZV).\n\nSomit ist zu klären, ob der Rekurrent Kontrollen erschwerte oder Bedingungen\nund Auflagen des LwG oder der aDZV nicht einhielt, indem er sein Beitragsgesuch für die Direktzahlungen 2013 erst am 31. Mai 2013 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ einreichte.\n\n3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 aDZV werden Direktzahlungen nur auf\nschriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Der Kanton bestimmt dabei, ob das\nGesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist und welche Formulare zu unterzeichnen sind. Art. 65 Abs. 1 aDZV schreibt ausserdem vor, dass\ndas Gesuch der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai\neinzureichen ist. Innerhalb dieser Frist können die Kantone einen Gesuchstermin festlegen (Art 65 Abs. 2 aDZV). Spätester Termin um das Gesuch für die\nDirektzahlungen im Jahr 2013 einzureichen war somit in jedem Fall der 15. Mai\n2013.\n\n"}