{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\nb. Zur Begründung führte A.___ zusammengefasst Folgendes aus:\n– Mit der Postzustellung würden seit Jahren Probleme bestehen.\nOftmals komme wichtige Post nicht oder nur verspätet an. Auch\nwürden Verwechslungen entstehen in der Zustellung mit seinem Vater, B.___.\n– Die Formulare zu den Beiträgen gemäss Landwirtschaftsgesetz\nseien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zustellungspflichtig. In Anerkennung dieses Grundsatzes verschicke die\nGemeinde jährlich Erinnerungsschreiben an beitragsberechtigte\nLandwirte, welche ihre Unterlagen noch nicht eingereicht hätten. Er habe daher wie in den vergangenen Jahren darauf vertraut, dass die Formulare schon noch kommen würden. Leider\nseien ihm aber weder die Gesuchsformulare für die Beiträge\nnoch das Mahnschreiben zugestellt worden. Eine Erklärung dafür könnte der Umstand sein, dass sein Vater B.___ seinen\nWohnsitz seit dem Januar 2013 nicht mehr im C.___ sondern\nim D.___ habe.\n– Ihn treffe kein Verschulden am Nichteinreichen der Gesuchsformulare. Aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit die\nGesuchsformulare immer rechtzeitig eingereicht habe, könne\nnichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Als er in den\nBesitz der Formulare gelangte, sei er seiner Einreichungspflicht\numgehend nachgekommen. Zuvor sei er angesichts der speziellen Witterungsbedingungen des Frühjahrs/Frühsommers 2013\nsehr beschäftigt gewesen und habe daher die fehlenden Formulare erst nach Ablauf der ordentlichen Einreichfrist bemerkt.\n\nK. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements forderte am\n29. August 2013 A.___ auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, und lud anschliessend am 17. September 2013 das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung unter gleichzeitiger Zustellung der Vorakten ein.\n\nSeite 6/14\nL.\na. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 stellte das Landwirtschaftsamt\nfolgende Anträge:\n1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 14. August 2013\nist zu schützen.\n2. Die Direktzahlungen sind A.___ wegen verspäteter Einreichung\ndes Beitragsgesuches um Fr. 2'000.00 zu kürzen.\n\nb. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst\nFolgendes aus:\n– Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch sei an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten. Im Kanton St.Gallen sei dies das für\ndie Landwirtschaft zuständige Amt der Wohngemeinde. Die\nTeilnahme am Beitragsverfahren erfolge freiwillig durch den\nGesuchsteller. Entgegen den Ausführungen des Landwirtschaftsamts vom 14. August 2013 sei die Form des Gesuches\nnicht von Gesetzes wegen vorgeschrieben.\n– Die Fristen für das Einreichen des Beitragsgesuches seien für\njedermann in der Direktzahlungsverordnung zugänglich. Das\nGesuch sei zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. A.___ verweise auf seine 20-jährige Berufserfahrung.\nEr wisse somit, dass er das Gesuch jedes Jahr Anfang Mai einzureichen habe.\n– A.___ habe das Beitragsgesuch erst am 31. Mai 2013 zusammen mit den Erhebungsdaten eingereicht. Die Verantwortung\nfür das fristgerechte Einreichen des Beitragsgesuches liege\neinzig beim Gesuchsteller. Es sei daher nicht relevant, ob\nA.___ das Schreiben vom 18. April 2013 erhalten habe.\n– Die Erhebungsformulare für die Strukturdaten würden im Direktzahlungsprogramm AGRICOLA erzeugt. Mehrere Testläufe\nhätten ergeben, dass sämtliche Erhebungsformulare der\nZ.___er Landwirte inklusive jener von A.___ erzeugt würden.\nDie Gemeinde prüfe deren Versand anhand einer Versandliste,\nwodurch gewährleistet gewesen sei, dass auch die Formulare\nvon A.___ ausgedruckt, verpackt und verschickt wurden.\n– Das Landwirtschaftsamt weise die Behauptung von A.___, wonach die Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung der\nfristgerechten Einreichung der Gesuchsformulare dienten, entschieden zurück. Das Versenden von Erinnerungsschreiben sei\nein vermeidbarer, zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der durch\ndie säumigen Landwirte verursacht werde. Es sei nicht die Aufgabe der Gemeinde, durch den Versand von Erinnerungsschreiben den Landwirten den Bezug der maximal möglichen\nDirektzahlungen sicher zu stellen. Das fristgerechte Einreichen\n\n"}