{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\nb. Zur Einsprache führte A.___ im Wesentlichen Folgendes aus:\n– Im Frühling gebe es auf einem Landwirtschaftsbetrieb sehr viel\nArbeit. Kurzfristig sei ihm noch ein neuer Angestellter abgesprungen, mit dem er mündlich schon einig gewesen sei. Zudem habe seine Mutter noch notfallmässig ins Spital eingeliefert\nwerden müssen. Bei dieser Belastung hätten bei ihm nicht auch\nnoch die Alarmglocken geläutet, als er die Formulare bis 2. Mai\n2013 nicht erhalten habe, die ihm in den letzten Jahren immer\nordnungsgemäss zugestellt worden seien. In den letzten Jahren\nhabe er die Formulare immer vorbildlich zur rechten Zeit ausgefüllt und an die Gemeinde abgegeben.\n– Fehler könnten auch bei der Post passieren. So sei die Zustellung der Verfügung des Landwirtschaftsamts wiederum falsch\nerfolgt und der an ihn gerichtete, eingeschriebene Brief des\nLandwirtschaftsamts nach dem Zustellversuch am 25. Juli 2013\n\nSeite 4/14\nmit einer Abholungseinladung auf seinen Vater \"B.___\" ausgestellt worden. Es sei Glück, dass der falsche Empfänger sein\nVater gewesen sei und er die Verfügung so trotzdem erhalten\nhabe. Der Gemeinde seien diese nicht gerade vorteilhaften Zustellgewohnheiten der Post bekannt. Auch bei der Gemeinde\nhätten daher die Alarmglocken läuten müssen. Es wäre daher\nbesser gewesen, wenn die Gemeinde telefonisch bei ihm nachgefragt hätte, statt am 17. Mai 2013 ein Erinnerungsschreiben\nper B-Post zu versenden.\n– Eine sachgerechte Kontrolle seines Betriebs habe noch ohne\nMehraufwand durchgeführt werden können, weshalb er eine\nKürzung um Fr. 2'000.-- als unverhältnismässig erachte. Seines\nErachtens könne hier durchaus von höherer Gewalt die Rede\nsein.\n\nI.\na. Am 14. August 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid:\n1. Die Einsprache von A.___ wird abgelehnt.\n\nb. Das Landwirtschaftsamt begründete den Einspracheentscheid im\nWesentlichen wie folgt:\n– Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchstermin sei auf den 13. Mai 2013 festgelegt worden. Es spiele daher keine Rolle, ob A.___ am 17. Mai\n2013 per A-Post, B-Post oder telefonisch über sein Versäumnis\nin Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei auch nicht die Aufgabe\nder Gemeinde, säumige Landwirte anzurufen, damit diese den\nvollen Beitragsanspruch geltend machen könnten. Die Verantwortung liege einzig beim Beitragsempfänger.\n– Verspätet eingereichte Gesuche führten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der Beiträge oder zu einem Beitragsausschluss. Auch wenn die von A.___ angeführten Gründe\nwie das Nichterscheinen der zusätzlichen Arbeitskraft oder die\nSpitalbehandlung der Mutter Mehrarbeit für ihn bedeutet hätten,\nhandle es sich hierbei nicht um höhere Gewalt.\n– Das Landwirtschaftsamt bestreite nicht, dass eine sachgerechte\nKontrolle nach der Gesuchseinreichung noch ohne Mehraufwand möglich gewesen sei. Wäre dies allerdings nicht mehr\nmöglich gewesen, hätte dies zu einem vollständigen Beitragsausschluss geführt.\n– Der Umstand, dass die Post die Verfügung vom 23. Juli 2013\ndem Vater von A.___, B.___, zugestellt habe, weise schon auf\neine spezielle Situation bei der Postzustellung hin. Da Name\nund Adresse aber identisch gewesen seien, sei die Zustellung\ngemäss Auskunft der Post korrekt erfolgt.\n\nSeite 5/14\n– Im Übrigen wiederholte das Landwirtschaftsamt die bereits anlässlich der Verfügung vom 23. Juli 2013 angestellten Berechnungen.\n\nJ.\na. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts erhob\nA.___ am 28. August 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit dem\nAntrag, auf die Kürzung der Beiträge nach Landwirtschaftsgesetzgebung im\nBetrag von Fr. 2'000.-- sei zu verzichten.\n\n"}