{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-13-16_2014-02-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=148&type=1563347022&cHash=e47ed36d7337efa88d81a6ca9eb28b9f", "Checksum": "31d2acc5e4937c5008e05fdb8dba7f2a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:47", "Num": ["VD/LA-13.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einer näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:47", "Checksum": "7dba2e4d32eeb33c8bf6076fe7a000e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.16\nRegeste:\nEiner näheren Betrachtung bedarf die Höhe der verfügten Beitragskürzung. Zwar reduzierte die Vorinstanz die Beitragskürzung, die sich aus der Berechnungsformel in der Kürzungsrichtlinie ergeben hätte (Fr. 5'000.--), bereits um 60 Prozent. Dennoch bleibt abzuwägen, ob an der Verhinderung von geringfügigen Verspätungen bei der Gesuchseinreichung ein derart grosses öffentliches Interesse besteht, dass dem Gesuchsteller dafür eine Beitragskürzung von Fr. 2'000.-- zumutbar ist.\r\n\r\n[Das VD verneinte die Verhältnismässigkeit der Kürzung und reduzierte diese auf Fr. 200.--.]\n\nF. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 nahm A.___ dazu wie folgt Stellung:\n– Er führe seit 20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb und habe\nseine Betriebsdaten alljährlich zur rechten Zeit eingesendet.\nDieses Jahr habe er die Unterlagen aber erstmals am 29. Mai\n2013 zugestellt bekommen. Auch er könne nicht mit Sicherheit\nsagen, weshalb er sie bei der ersten Zustellung nicht erhalten\nhabe. Es komme aber immer mal wieder vor, dass er falsche\nPost in seinem Briefkasten vorfinde. Daher vermute er, dass\njemand anders seine Unterlagen erhalten habe.\n– Das Schreiben vom 17. Mai 2013 sei per B-Post versendet\nworden. Da er die Post nur dienstags und freitags zugestellt\nbekomme und der Briefkasten ziemlich weit entfernt von seinem Wohnhaus sei, leere er diesen meist samstags. Das\nSchreiben vom 17. Mai 2013 habe er daher erst am 25. Mai\n2013 erhalten.\n– Einen Abzug von Fr. 2'000.-- bei den Direktzahlungen werde er\nnicht akzeptieren. Auch wenn er Direktzahlungen von rund\nFr. 72'000.-- erhalte, sei ein Abzug von Fr. 2'000.-- ein hoher\nBetrag für einen Landwirt.\n\nG.\na. Am 23. Juli 2013 erliess das Landwirtschaftsamt folgende an\nA.___ gerichtete Verfügung:\n1. Sie haben Ihr Beitragsgesuch am 31. Mai 2013 verspätet auf\nder Gemeinde Z.___ eingereicht.\n2. Bei Ihrer speziellen Postzustellungssituation handelt es sich\nnicht um höhere Gewalt.\n3. Die Kürzung Ihrer Direktzahlungen 2013 beträgt unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit Fr. 2'000.00.\n\nb. Das Landwirtschaftsamt führte dazu im Wesentlichen Folgendes\naus:\n– Direktzahlungen würden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch sei jeweils zwischen dem 15. April und\n15. Mai einzureichen. Die Kantone könnten innerhalb dieser\nFrist einen Termin festlegen. Verspätet eingereichte Gesuche\nführten ausser in Fällen höherer Gewalt zu einer Kürzung der\nDirektzahlungen gemäss Sanktionsschema. Die betroffenen Direktzahlungen seien demnach um 10 Prozent, mindestens jedoch um Fr. 200.-- und höchstens um Fr. 5'000.-- zu kürzen.\n\nSeite 3/14\n– Eine sachgerechte Kontrolle sei nach dem verspätet eingereichten Gesuch noch möglich gewesen, weshalb ein Beitragsausschluss nicht in Betracht zu ziehen sei.\n– A.___ wisse um die spezielle Situation betreffend seiner Postzustellung. Sein weit entfernter Briefkasten, den er nur samstags leere, stelle keine höhere Gewalt dar.\n– Mit seiner 20-jährigen Berufserfahrung wisse A.___, dass der\nStichtag jeweils Anfang Mai sei. Auch in den Vorjahren seien\nihm die Erhebungsformulare jeweils schon Mitte April zugestellt\nworden. Spätestens am Stichtag 2. Mai 2013 hätte ihm daher\nauffallen müssen, dass die Formulare fehlten, sodass bei ihm\ndie Alarmglocken hätten läuten und er bei der Gemeinde wegen\nder Formulare hätte nachfragen müssen.\n– Es sei die Sache von A.___ und nicht der Gemeinde, das Gesuch für die Direktzahlungen einzureichen. A.___ müsse sich\nselber um die Direktzahlungen bemühen und könne nicht einfach die Schuld auf die Post oder unbekannte Dritte abschieben.\n– Gemäss Kürzungsrichtlinie ergebe sich bei einem Beitragsanspruch von rund Fr. 72'000.-- eine Kürzung von Fr. 7'200.--,\nwomit bei A.___ das Maximum von Fr. 5'000.-- fällig würde.\nWeil A.___ in den vergangenen Jahren das Gesuch jeweils\nrechtzeitig eingereicht habe, erachte das Landwirtschaftsamt\neine Kürzung von Fr. 2'000.-- als verhältnismässig. Die Maximalsanktion werde dadurch um 60 Prozent reduziert.\n\nH.\na. Mit Schreiben vom 7. August 2013 erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte, es sei\nkeine Kürzung der Direktzahlungen vorzunehmen.\n\n"}