Da der Rekurs in Bezug auf die Schafe teilweise gutzuheissen, in Bezug auf die Nährstoffbilanz dagegen abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten zu 2/3 dem Rekurrenten (Fr. 1'000.-) und zu 1/3 der Vorinstanz (Fr. 500.-) zu auferlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.- wird dem Rekurrenten angerechnet. Auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz ist nach Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird in Bezug auf die Nährstoffbilanz 2010 und die daraus resultierende Kürzung der Flächenbeiträge 2011 um Fr. 1'373.- abgewiesen.