Seite 11/12 6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Da der Rekurs in Bezug auf die Schafe teilweise gutzuheissen, in Bezug auf die Nährstoffbilanz dagegen abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten zu 2/3 dem Rekurrenten (Fr. 1'000.-) und zu 1/3 der Vorinstanz (Fr. 500.-) zu auferlegen.