In Bezug auf die verweigerten Schafbeiträge ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2012 deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den massgebenden Schafbestand im Jahr 2011 zu ermitteln und dann unter Berücksichtigung dieses Bestandes die Direktzahlungen 2011 neu zu berechnen. Der Rekurrent wird allerdings bereits hier darauf hingewiesen, dass die Beitragsberechtigung für Schafe nicht einfach darauf abstellt, ob am 1. Januar und am Stichtag Schafe auf dem Betrieb gehalten wurden, sondern massgebend ist, ob zumindest ein Teil dieser Tiere während der Winterfütterungsperiode ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurde.