Die Vorinstanz bezifferte die Höhe der verweigerten Schafbeiträge weder in der Verfügung vom 19. Juli 2012 noch im Einspracheentscheid vom 20. August 2012 genau. Aus dem vorliegenden Verfahren ist ausserdem nicht ersichtlich, ob dem Rekurrenten für die Schafe, wie offenbar in den Jahren zuvor, auch im Jahr 2011 Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (nachfolgend RAUS- Beiträge) zugestanden wären. In Bezug auf die verweigerten Schafbeiträge ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2012 deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den massgebenden Schafbestand im Jahr 2011 zu ermitteln und dann unter Berücksichtigung dieses Bestandes die Direktzahlungen 2011 neu zu berechnen.