Die Vorinstanz leitete den Schafbestand in ihrem Einspracheentscheid vom 20. August 2012 nämlich aus der Nährstoffbilanz des AFU ab, die für das Jahr 2010 berechnet wurde. Demzufolge stellte die Vorinstanz bei der Kürzung der Schafbeiträge 2011 fälschlicherweise auf die Schafbestände am 1. Januar und am Stichtag 2010 statt 2011 ab. 4.3 Im Ergebnis ist der Rekurs insofern berechtigt, als die Verweigerung der Schafbeiträge 2011 auf einer falschen Begründung beruht.