Seite 10/12 4.2 Für die Kürzung der Schafbeiträge im Jahr 2011 hätte die Vorinstanz folglich auf die Winterfütterungsperiode 2010/2011 (1. Januar bis 3. Mai 2011) und den Schafbestand im Jahr 2011 abstellen müssen. Wie sich aus den Akten aber unzweifelhaft ergibt, stellte die Vorinstanz auf den Schafbestand im Jahr 2010 ab. Die Vorinstanz leitete den Schafbestand in ihrem Einspracheentscheid vom 20. August 2012 nämlich aus der Nährstoffbilanz des AFU ab, die für das Jahr 2010 berechnet wurde.