DZV wird der Tierbestand bestimmt, indem der Tierbestand am 1. Januar mit dem Tierbestand am Stichtag verglichen wird. Massgebend ist der tiefere der beiden Werte. Entscheidend sind dabei jeweils der 1. Januar und der Stichtag des laufenden Jahres. Für das Beitragsjahr 2011 ist daher auf den 1. Januar 2011 und den 3. Mai 2011 abzustellen (vgl. Art. 67 Abs. 2 DZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung [SR 919.117.71; abgekürzt LDV]).