4.1 Gemäss Art. 73 LwG richtet der Bund für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis Beiträge aus. Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von rauhfutterverzehrenden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Rauhfutterbasis vorhanden ist. Bei Schafen besteht dieser Anspruch gemäss Art. 29a Abs. 1 DZV nur für Tiere, die während der Winterfütterungsperiode ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden, oder für Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche Tiere angeschafft wurden. Gemäss Art. 29a Abs. 2 DZV wird der Tierbestand bestimmt, indem der Tierbestand am 1. Januar mit dem Tierbestand am Stichtag verglichen wird.