3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DZV muss der Rekurrent dazu anhand einer Nährstoffbilanz zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff auf seinem Betrieb ausgebracht wird. Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential. Für die konkrete Berechnung ist gemäss den technischen Regeln im Anhang zur DZV (abgekürzt "Technische Regeln") auf die Methode "Suisse-Bilanz" des Bundesamtes für Landwirtschaft und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums oder eine gleichwertige Berechnungsmethode abzustellen.