2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ökologischen Leistungsnachweis, wenn er verschiedene, in Art. 70 Abs. 2 LwG aufgeführte Kriterien erfüllt. Eines dieser Kriterien ist gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b LwG eine ausgeglichene Düngerbilanz.