Seite 7/12 2.1 Direktzahlungen, zu denen auch die Flächenbeiträge zählen, können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz (SR 910; abgekürzt LwG), die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. d der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen der DZV nicht einhält.