c. Das Landwirtschaftsamt legte seiner Begründung eine Stellungnahme des AFU vom 6. November 2012 bei. Darin führte das AFU zusammengefasst Folgendes aus: – Das AFU halte an seiner Beurteilung der Nährstoffbilanz 2010 fest. Die Berechnung sei auf Basis der vorhandenen Unterlagen und den bestätigten zusätzlichen Angaben A.___s erfolgt. – Üblicherweise gelte für den Rindviehbestand der am Stichtag von der TVD übermittelte Durchschnittsbestand. Da im Laufe des Jahres 2010 auf dem Betrieb von A.