b. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst Folgendes aus: – A.___ habe in den Unterlagen, die er dem AFU habe zukommen lassen, bestätigt, dass die Schafe nicht ununterbrochen während der Winterfütterung auf seinem Betrieb gehalten worden seien. Die Tierverkehrsdokumente und die Zusammenstellung der Schafhaltung A.___s zeigten dies. Gemäss Art. 29a der Direktzahlungsverordnung sei eine ununterbrochene Haltung während der Winterfütterung aber eine Voraussetzung für die Tierbeiträge.