Seite 4/12 – Gemäss der Nährstoffbilanz 2010 habe A.___ die Schafe nur 30 Tage auf seinem Betrieb gehalten. Daraus sei zu erkennen, dass er die Schafe entweder am 1. Januar oder am Stichtag nicht auf seinem Betrieb gehalten habe wie dies gemäss Art. 29a der Direktzahlungsverordnung notwendig sei. Das habe zur Folge, dass ihm für das Jahr 2011 keine Direktzahlungen für Tiere der Schafgattung ausbezahlt würden.