{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\n4.1 Gemäss Art. 73 LwG richtet der Bund für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis Beiträge aus. Die Beiträge werden ausgerichtet für die\nHaltung von rauhfutterverzehrenden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten\nwerden und für die eine betriebseigene Rauhfutterbasis vorhanden ist. Bei\nSchafen besteht dieser Anspruch gemäss Art. 29a Abs. 1 DZV nur für Tiere,\ndie während der Winterfütterungsperiode ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden, oder für Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche Tiere angeschafft wurden. Gemäss Art. 29a Abs. 2 DZV wird der Tierbestand bestimmt,\nindem der Tierbestand am 1. Januar mit dem Tierbestand am Stichtag verglichen wird. Massgebend ist der tiefere der beiden Werte. Entscheidend sind\ndabei jeweils der 1. Januar und der Stichtag des laufenden Jahres. Für das\nBeitragsjahr 2011 ist daher auf den 1. Januar 2011 und den 3. Mai 2011 abzustellen (vgl. Art. 67 Abs. 2 DZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen\nDatenverordnung [SR 919.117.71; abgekürzt LDV]).\n\nSeite 10/12\n4.2 Für die Kürzung der Schafbeiträge im Jahr 2011 hätte die Vorinstanz folglich auf die Winterfütterungsperiode 2010/2011 (1. Januar bis 3.\nMai 2011) und den Schafbestand im Jahr 2011 abstellen müssen. Wie sich aus\nden Akten aber unzweifelhaft ergibt, stellte die Vorinstanz auf den Schafbestand im Jahr 2010 ab. Die Vorinstanz leitete den Schafbestand in ihrem Einspracheentscheid vom 20. August 2012 nämlich aus der Nährstoffbilanz des\nAFU ab, die für das Jahr 2010 berechnet wurde. Demzufolge stellte die Vorinstanz bei der Kürzung der Schafbeiträge 2011 fälschlicherweise auf die\nSchafbestände am 1. Januar und am Stichtag 2010 statt 2011 ab.\n\n4.3 Im Ergebnis ist der Rekurs insofern berechtigt, als die Verweigerung der Schafbeiträge 2011 auf einer falschen Begründung beruht.\n\nDie Vorinstanz bezifferte die Höhe der verweigerten Schafbeiträge weder in\nder Verfügung vom 19. Juli 2012 noch im Einspracheentscheid vom 20. August\n2012 genau. Aus dem vorliegenden Verfahren ist ausserdem nicht ersichtlich,\nob dem Rekurrenten für die Schafe, wie offenbar in den Jahren zuvor, auch im\nJahr 2011 Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (nachfolgend RAUS-\nBeiträge) zugestanden wären. In Bezug auf die verweigerten Schafbeiträge ist\nder Einspracheentscheid vom 20. August 2012 deshalb aufzuheben und die\nVorinstanz anzuweisen, den massgebenden Schafbestand im Jahr 2011 zu\nermitteln und dann unter Berücksichtigung dieses Bestandes die Direktzahlungen 2011 neu zu berechnen. Der Rekurrent wird allerdings bereits hier darauf\nhingewiesen, dass die Beitragsberechtigung für Schafe nicht einfach darauf\nabstellt, ob am 1. Januar und am Stichtag Schafe auf dem Betrieb gehalten\nwurden, sondern massgebend ist, ob zumindest ein Teil dieser Tiere während\nder Winterfütterungsperiode ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurde.\n\nDem Landwirtschaftsamt steht es zudem frei, eine Rückforderung der Schafbeiträge für das Jahr 2010 zu prüfen. Es wird allerdings darauf hingewiesen,\ndass eine Kürzung der Schafbeiträge im Jahr 2010 wahrscheinlich deutlich\nkleiner als im Jahr 2011 ausfallen würde. Weil der Betrieb des Rekurrenten im\nJahr 2010 deutlich mehr Grossvieheinheiten als im Jahr 2011 aufwies, kam\nnämlich bei der Berechnung der Beiträge für die Haltung Rauhfutter verzehrender Nutztiere nicht das Total massgebender Tierbestand, sondern der kleinere maximal mögliche Tierbestand inklusive Sommerung zur Anwendung. Eine Kürzung des Total massgebenden Tierbestands um zehn Schafe bzw.\n1,700 GVE hätte daher im Jahr 2010 auf die Beiträge für die Haltung Rauhfutter verzehrender Nutztiere wahrscheinlich keine Auswirkungen. Dies im Gegensatz zum Jahr 2011, wo der effektive Tierbestand massgebend ist.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs in Bezug auf die\nNährstoffbilanz 2010 abzuweisen, in Bezug auf die Verweigerung der Tierbeiträge für die Schafe im Jahr 2011 dagegen teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung dieser Tierbeiträge ans Landwirtschaftsamt zurückzuweisen ist.\n\n"}