{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:09", "Checksum": "6d548f79959326c15cb5dba0c1dbcedb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26\nRegeste:\nMassgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\n3.3 Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter\nauf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der\nNährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung\ndes Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche\nvon 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt,\naber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss\nZiffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur\nlandwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in\ndie Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\n\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den\nNachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute\n\nSeite 9/12\nschuldig geblieben. Obschon sowohl das AFU als auch das Landwirtschaftsamt diesen Nachweis einverlangten und der Rekurrent zumindest im Verfahren\nvor dem Landwirtschaftsamt bereits am 20. Juli 2012 selber ankündigte, er\nwerde diesbezügliche Bestätigungen der Grundeigentümer einreichen, legte er\nkeiner der beiden Instanzen eine Bestätigung von Grundeigentümern oder\nNachbarn vor. Im vorliegenden Rekursverfahren reichte der Rekurrent am\n1. September 2012 zunächst eine nur von ihm selber unterzeichnete Bestätigung ein (rek. act. 1). Am 6. Februar 2013 kündigte er dem Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartements telefonisch an, er werde die Bestätigungen in\nKürze nachreichen, worauf ihm am 20. Februar 2013 eine Frist bis 6. März\n2013 gewährt wurde, um die Bestätigungen für die Nährstoffbilanz 2010 einzureichen, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. In der\nFolge reichte der Rekurrent dem Volkswirtschaftsdepartement zwar Bestätigungen von fünf Personen ein. Die Bestätigungen betreffen aber den Düngeraustrag im Jahr 2011 statt – wie explizit verlangt – im für die Nährstoffbilanz\n2010 massgeblichen Jahr 2010. Der Düngeraustrag auf den Baulandparzellen\nNr. 001, 005, 003 und 004 bleibt daher für das Jahr 2010 unbestätigt.\n\n3.4 Im Ergebnis ist der Düngeraustrag auf den Baulandparzellen\nNr. 001, 005, 003 und 004 für das Jahr 2010 nicht belegt, weshalb das AFU bei\nder Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 am 17. Januar 2012 richtigerweise\nnur die im Flächenverzeichnis 2010 ausgewiesenen 535 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigte. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit er\nsich gegen den bei der Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 vom 17. Januar\n2012 festgestellten Phosphorüberschuss und die daraus abgeleitete Kürzung\nder Flächenbeiträge 2011 um Fr. 1'373.- richtet.\n\n4. Die Vorinstanz verweigerte dem Rekurrenten die Schafbeiträge für\ndas Jahr 2011, weil die Schafe gemäss Nährstoffbilanz nur 30 Tage auf dem\nBetrieb gehalten worden seien. Der Rekurrent habe daher entweder am\n1. Januar oder am Stichtag keine Schafe gehalten.\n\n"}