{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\n2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und\nBewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter\nder Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt\nden ökologischen Leistungsnachweis, wenn er verschiedene, in Art. 70 Abs. 2\nLwG aufgeführte Kriterien erfüllt. Eines dieser Kriterien ist gemäss Art. 70\nAbs. 2 Bst. b LwG eine ausgeglichene Düngerbilanz. Damit eine solche ausgeglichene Düngerbilanz erreicht wird, sind die Nährstoffkreisläufe auf einem\nbäuerlichen Betrieb möglichst zu schliessen und es ist anhand einer Nährstoffbilanz zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird (Art. 6 DZV).\n\n2.3 Damit steht grundsätzlich fest, dass eine ausgeglichene Düngerbzw. Nährstoffbilanz als Teil des ökologischen Leistungsnachweises eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen darstellt. Das Landwirtschaftsamt kann demzufolge die Direktzahlungen verweigern oder kürzen,\nwenn ein Betrieb eine unausgeglichene Düngerbilanz aufweist.\n\n3. Für die Beurteilung des Rekurses ist damit zunächst entscheidend,\nob der Betrieb des Rekurrenten für das Direktzahlungsjahr 2011 eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aufweist.\n\n3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DZV muss der Rekurrent dazu anhand einer Nährstoffbilanz zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff\nauf seinem Betrieb ausgebracht wird. Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential. Für die konkrete Berechnung ist gemäss den technischen\nRegeln im Anhang zur DZV (abgekürzt \"Technische Regeln\") auf die Methode\n\"Suisse-Bilanz\" des Bundesamtes für Landwirtschaft und der Schweizerischen\nVereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums\noder eine gleichwertige Berechnungsmethode abzustellen. Die Methode \"Suis-\nse-Bilanz\" erlaubt es, gestützt auf die vorhandenen Tiere und Flächen, die\nNährstoffproduktion mit dem Nährstoffverbrauch eines Betriebes zu vergleichen. Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Zu- und Wegfuhr\nvon Hofdünger berechnet die Methode \"Suisse Bilanz\" so die jährliche Phos-\nphor- und Stickstoffbilanz eines Betriebs. Seit einigen Jahren wird dabei im\nKanton St.Gallen nicht mehr auf die laufende Nährstoffbilanz sondern auf die\nabgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres abgestellt (vgl. Variante \"Ka-\n\nSeite 8/12\nlenderjahr\" in Ziffer 2.5 der Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.9 vom August\n2011). Für den Anspruch des Rekurrenten auf Direktzahlungen im Jahr 2011\nist damit die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Jahres 2010 massgebend.\n\nZuständige Stelle für die Berechnung der Nährstoffbilanzen ist im Kanton\nSt.Gallen das AFU. Es stellt dem Landwirtschaftsamt die berechneten Nährstoffbilanzen für die Beurteilung der Direktzahlungsansprüche zur Verfügung.\n\n3.2 Anhand der Nährstoffbilanz 2010 vom 17. Januar 2012, welche das\nLandwirtschaftsamt seiner Verfügung und dem Einspracheentscheid zu Grunde legte, stellte das AFU fest, dass der Betrieb des Rekurrenten im Jahr 2010\neinen Phosphorüberschuss von 16,8 Prozent bzw. von 6,8 Prozent nach Abzug der Fehlertoleranz aufweist.\n\nBei der Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 umstritten sind vorliegend noch\ndie Baulandparzellen Nr. 001, 002, 003 und 004, die nach der Auffassung des\nRekurrenten bei der Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Vom\nRekurrenten im Rekursverfahren dagegen nicht mehr beanstandet werden die\nder Nährstoffbilanz zu Grunde liegenden Tierzahlen. Dies nachdem das AFU\nsowohl die Abwesenheit der sieben Mutterkühe mit einem Abzug von sieben\nTieren à 59 Tagen und die Abwesenheit der Schafe mit einem Abzug von 10\nTieren à 330 Tagen in der Nährstoffbilanz vom 17. Januar 2012 bereits berücksichtigt hatte. Nachfolgend ist daher nur noch zu prüfen, ob der Nährstoffbedarf der Baulandparzellen Nr. 001, 002, 003 und 004 in die Berechnung der\nNährstoffbilanz 2010 hätte miteinfliessen müssen.\n\n"}