{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\nc. Das Landwirtschaftsamt legte seiner Begründung eine Stellungnahme des AFU vom 6. November 2012 bei. Darin führte das AFU zusammengefasst Folgendes aus:\n– Das AFU halte an seiner Beurteilung der Nährstoffbilanz 2010\nfest. Die Berechnung sei auf Basis der vorhandenen Unterlagen\nund den bestätigten zusätzlichen Angaben A.___s erfolgt.\n– Üblicherweise gelte für den Rindviehbestand der am Stichtag\nvon der TVD übermittelte Durchschnittsbestand. Da im Laufe\ndes Jahres 2010 auf dem Betrieb von A.___ einiges geändert\nworden sei, habe das AFU zu seinen Gunsten den Rindviehbestand des Kalenderjahrs gewählt. Dementsprechend sei auch\ndie Herbstweide der Kühe berücksichtigt worden.\n– Der Schafbestand entspreche etwa A.___s Angaben vom\n2. November und 6. Dezember 2011.\n– Für die nach Angaben von A.___ bewirtschafteten Baulandparzellen seien schriftliche Bestätigungen der Eigentümer gefordert worden. Solche Bestätigungen habe das AFU aber nicht\n\nSeite 6/12\nerhalten, weshalb für diese Flächen lediglich der Futterertrag in\nder Bilanz erfasst worden sei.\n\nM. Am 12. November 2012 forderte der Rechtsdienst das Landwirtschaftsamt auf, weitere Akten einzureichen. Das Landwirtschaftsamt reichte\ndiese mit Schreiben vom 13. November 2012 ein.\n\nN.a. Am 6. Februar 2013 telefonierte A.___ dem Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartements und teilte diesem mit, er werde in Kürze noch\nBestätigungen der Nachbarn der Baulandparzellen nachreichen, wonach er die\nBaulandparzellen bewirtschaftet habe.\n\nb. Nachdem die angekündigten Bestätigungen der Nachbarn bis zum\n20. Februar 2013 nicht beim Rechtsdienst eingetroffen waren, forderte dieser\nA.___ unter Ansetzung einer Frist bis 6. März 2013 auf, die angekündigten Bestätigungen, aus denen hervor geht, dass die von der Vorinstanz bei der Nährstoffbilanz 2010 unberücksichtigt gebliebenen Baulandparzellen von ihm bewirtschaftet wurden, nachzureichen. Ohne seinen Bescheid bis zum 6. März\n2013 werde das Volkswirtschaftsdepartement aufgrund der vorliegenden Akten\nentscheiden.\n\nc. Mit E-Mail und Schreiben vom 5. März 2013 reichte A.___ dem\nRechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements darauf unter anderem fünf Bestätigungen von D.___, E.___, F.___, G.___ und H.___ ein, wonach er auf den\nParzellen 001, 002, 003 und 004 im Jahr 2011 Gülle und Mist ausgebracht habe.\n\nO. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Flächenbeiträge für das Jahr 2011 um 24 Prozent, weil die Nährstoffbilanz 2010 für seinen Betrieb einen Phosphorüberschuss von 16,8 Prozent bzw. – nach Abzug\ndes maximalen Fehlerbereichs von 10 Prozent – von 6,8 Prozent aufgewiesen\nhabe. Aus diesem Grund habe der Rekurrent den ökologischen Leistungsnachweis nur teilweise erbracht.\n\nSeite 7/12\n2.1 Direktzahlungen, zu denen auch die Flächenbeiträge zählen, können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz (SR 910; abgekürzt LwG), die Ausführungsbestimmungen oder\ndie gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG).\nNach Art. 70 Abs. 1 Bst. d der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen der DZV nicht einhält.\n\n"}