{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\n Total Direktzahlungen 2011 Fr. 22'638.00\n\nAbzüge:\n\nKürzung NB Phosphorüberschuss Fr. -1'373.00\n\nAmortisation Darlehen LKG St.Gallen Fr. -12'000.00\n\nAuszahlung Akontozahlung 2011 Fr. -1'250.00\n\nTotal Nachzahlung Direktzahlungen 2011 Fr. 8'015.00\n\nJ. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamts vom\n20. August 2012 erhob A.___ am 1. September 2012 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte sinngemäss den Antrag, die Direktzahlungen\n2011 seien ungekürzt auszubezahlen. Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus:\n– Die Nährstoffbilanz 2010 sei wegen seines sehr hohen Tierbesatzes am Limit gewesen. Trotzdem sei er davon überzeugt,\ndass die Nährstoffbilanz ausgeglichen gewesen sei.\n– Wie seiner Beilage 1 zum Rekurs zu entnehmen sei, würden\nEigentümer oder angrenzende Anwohner bestätigen, dass er\nim Jahr 2011 41 Aren Bauland gedüngt habe, was den Phosphorüberschuss aufheben sollte.\n– Es sei ihm auch nicht klar, weshalb die Nährstoffbilanz vom\nAFU nur mit 535 Aren statt mit 550 Aren landwirtschaftlicher\nNutzfläche berechnet worden sei, wenn doch das Flächenerhebungsformular 2011 550 Aren ausweise.\n– Nicht einverstanden sei er auch mit der Kürzung für die Schafe.\nAuch wenn diese nicht das ganze Jahr über gehalten würden,\nmüssten die Werte an den Stichtagen nicht gleich Null sein. Ihm\nstünden daher Direktzahlungen für 10 Auen (kleinerer Wert) zu.\n\nK.a. Am 9. Oktober 2012 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung auf.\n\nSeite 5/12\nb. Am 24. Oktober 2012 teilte eine im Auftrag von A.___ handelnde\nFrau C.___ dem Rechtsdienst telefonisch mit, A.___ werde dem Landwirtschaftsamt noch eine aktualisierte Nährstoffbilanz einreichen. Der Rechtsdienst werde mit einer Kopie des Begleitbriefs bedient werden. In der Folge erhielt der Rechtsdienst jedoch kein weiteres Schreiben von A.___. Die angekündigte Nährstoffbilanz fand sich später auch nicht in den zusammen mit der\nVernehmlassung eingereichten Akten des Landwirtschaftsamts.\n\nL.a. Mit Stellungnahme vom 9. November 2012 reichte das Landwirtschaftsamt innert erstreckter Frist die Vorakten ein und stellte folgenden Antrag:\n1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 20. August 2012\nsei vollumfänglich zu stützen.\n\nb. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst\nFolgendes aus:\n– A.___ habe in den Unterlagen, die er dem AFU habe zukommen lassen, bestätigt, dass die Schafe nicht ununterbrochen\nwährend der Winterfütterung auf seinem Betrieb gehalten worden seien. Die Tierverkehrsdokumente und die Zusammenstellung der Schafhaltung A.___s zeigten dies. Gemäss Art. 29a\nder Direktzahlungsverordnung sei eine ununterbrochene Haltung während der Winterfütterung aber eine Voraussetzung für\ndie Tierbeiträge.\n– Das Landwirtschaftsamt habe A.___ rechtsgleich und verhältnismässig behandelt.\n\n"}