{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\nG. Am 19. Juli 2012 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung:\n1. Der Betrieb von A.___ hat die Anforderungen an den ÖLN im\nJahr 2011 nicht erfüllt.\n2. Die bereits ausbezahlten Direktzahlungen 2011 von Fr. 13'250.-\nmüssen zurückbezahlt werden.\n\nAls Begründung führte das Landwirtschaftsamt sinngemäss aus, die Nährstoffbilanz des AFU (Version vom 17. Januar 2012) für das Jahr 2010 habe zwar\n\nSeite 3/12\neinen Phosphorüberschuss von nur noch 6,8 Prozent ergeben. Da der in der\nNährstoffbilanz deklarierte Tierbestand aber nicht mit dem Auszug aus der\nTVD belegt worden sei, könne diese Nährstoffbilanz nicht akzeptiert werden,\nsondern es sei die Nährstoffbilanz vom 16. September 2011 massgebend, die\neinen Phosphorüberschuss von 96 Prozent ausgewiesen habe. Dies habe zur\nFolge, dass der ökologische Leistungsnachweis für das Jahr 2011 nicht erfüllt\nsei.\n\nH. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 (Postaufgabe 2. August 2012) erhob A.___ gegen die Verfügung vom 19. Juli 2012 Einsprache beim Landwirtschaftsamt und beantragte sinngemäss die vollständige Auszahlung der Direktzahlungen 2011.\n\nZur Einsprache führte A.___ aus, er sei daran, Bestätigungen für die Ausbringung von Hofdünger auf den bewirtschafteten Baulandparzellen von deren Eigentümern zu sammeln, so dass der Düngerbedarf dieser Baulandparzellen\nbei der Nährstoffbilanz angerechnet werden könne. Danach würde kein Phosphorüberschuss mehr bestehen. Zudem legte er der Einsprache die einverlangten Tierverkehrsdaten bei. Indes reichte er dem Landwirtschaftsamt die\nangekündigten Bestätigungen betreffend den Hofdünger nicht nach.\n\nI. Am 20. August 2012 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid:\n1. Der Betrieb von A.___ hat die Anforderungen an den ÖLN im\nJahr 2011 teilweise erfüllt.\n2. Für den Phosphorüberschuss von 6,8 Prozent in der Nährstoffbilanz 2010 werden die Flächenbeiträge 2011 um Fr. 1'373.00\ngekürzt.\n3. Die Nachzahlung des Restbetrages von Fr. 8'015.00 erfolgt mit\nder Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2012 im November 2012.\n\nDas Landwirtschaftsamt führte dazu zusammengefasst Folgendes aus:\n– Die massgebende Nährstoffbilanz 2010 des AFU habe einen\nPhosphorüberschuss von 6,8 Prozent ergeben. Der Rindviehbestand sei anhand der Tierverkehrsdaten überprüft worden\nund stimme mit der Nährstoffbilanz des AFU überein. Folgedessen könne die Nährstoffbilanz (Version vom 17. Januar\n2012) nun akzeptiert werden.\n– Die Einwände zur Nährstoffbilanz hätte A.___ dem AFU vorbringen müssen. Entsprechend dem vom AFU festgestellten\nPhosphorüberschuss von 6,8 Prozent seien ihm die Flächenbeiträge von Fr. 5'720.00 gemäss der Kürzungsrichtlinie der\nLandwirtschaftsdirektorenkonferenz um 34 Kürzungspunkte\n(6,8 mal 5 Punkte) abzüglich 10 Punkte Toleranz um 24 Prozent bzw. Fr. 1'372.80 zu kürzen.\n\nSeite 4/12\n– Gemäss der Nährstoffbilanz 2010 habe A.___ die Schafe nur\n30 Tage auf seinem Betrieb gehalten. Daraus sei zu erkennen,\ndass er die Schafe entweder am 1. Januar oder am Stichtag\nnicht auf seinem Betrieb gehalten habe wie dies gemäss\nArt. 29a der Direktzahlungsverordnung notwendig sei. Das habe zur Folge, dass ihm für das Jahr 2011 keine Direktzahlungen für Tiere der Schafgattung ausbezahlt würden. In der Beilage zum Einspracheentscheid finde er die Direktzahlungsabrechnung 2011 [ohne Tiere der Schafgattung], die noch wie\nfolgt ergänzt werden müsse:\n\nDirektzahlungen 2011 [ohne Schafe] Fr. 22'138.00\n\nBeiträge ÖQV-Vernetzung BLW Fr. 400.00\n\nBeiträge ÖQV-Vernetzung ANJF/Gemeinde Fr. 100.00\n\n"}