{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-12-26_2013-03-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=154&type=1563347022&cHash=6204fc0ea66d6817d573ad0a87274113", "Checksum": "04a69aa9ad3fdbcbe0f8ad4c0cd6f541"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:09", "Num": ["VD/LA-12.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.03.2013 VD/LA-12.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massgebend für die Berechnung der Nährstoffbilanzen sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Nutzflächen im landwirtschaftlichen Flächenverzeichnis, die jährlich per Stichtag im Mai zusammen mit dem Bewirtschafter auf dem Formular Flächenerhebung erhoben werden. Für die Berechnung der Nährstoffbilanz 2010 massgebend sind die im Flächenverzeichnis 2010 angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. 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Auf dem Formular Flächenerhebung des Rekurrenten für das Jahr 2010, das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 535 Aren ausweist, werden die strittigen Baulandparzellen zwar erwähnt, aber ausdrücklich als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung angeführt und daher auf dem Formular auch nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung [SR 910.91; abgekürzt LBV]; vorinst. act. 4). Gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz sind allerdings auch solche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörenden Baulandflächen ausnahmsweise in die Berechnung der Nährstoffbilanz miteinzubeziehen, wenn die Flächen bewirtschaftet worden sind, bzw. Dünger erhalten haben.\r\n\r\nDie fraglichen Baulandparzellen befinden sich mitten im Dorf Z.___. Den Nachweis, dass der Rekurrent darauf im für die Nährstoffbilanz 2010 massgeblichen Kalenderjahr 2010 tatsächlich Dünger ausgebracht hat, ist er bis heute schuldig geblieben.\n\nB. Mit Stellungnahme vom Oktober 2011 reichte A.___ dem AFU innert erstreckter Frist eine selber angepasste Nährstoffbilanz 2010 (Version\nvom 28. Oktober 2011) ein und führte dazu Folgendes aus:\n– Die landwirtschaftliche Nutzfläche sei um 56 Aren nicht direktzahlungsberechtigte Fläche ergänzt worden. Es handle sich\ndabei um Baulandparzellen, die im Flächenverzeichnis ersichtlich seien.\n– Sieben Mutterkühe hätten im Herbst 2010 während rund zwei\nMonaten auf den Flächen von B.___ geweidet und seien in ihrer Nährstoffbilanz deklariert worden. Die Tiere seien jedoch\nnicht in der Tierverkehrsdatenbank (nachfolgend TVD) an- und\nabgemeldet worden.\n– Die Schafe hätten den Jahresstart 2010 in der Winterung und\nden Sommer auf der Alp verbracht sowie die meiste restliche\nVegetationszeit auf fremden Parzellen geweidet, weshalb bei\ndieser Tierkategorie ein zusätzlicher Abzug gemacht worden\nsei. Wie ihm vom AFU telefonisch mitgeteilt worden sei, laufe\neine solche Beweidung meist auf eine Nullsummenrechnung\nhinaus, da die Schafe vor Ort fressen und zugleich düngen\nwürden.\n– Bei den Grünlandflächen seien die Erträge angemessen erhöht\nworden. Die Teilflächen in Steillagen seien als mittel-intensiv,\ndiejenigen in Hanglagen als intensiv eingestuft worden.\n\nC. Im November 2011 rechnete das Landwirtschaftsamt im Massenverfahren die Direktzahlungen 2011 ab. Die Direktzahlungen von A.___ legte\nes noch nicht definitiv fest und behielt die Restzahlung 2011 zurück.\n\nD. Am 6. Dezember 2011 erhielt das AFU weitere Unterlagen zur\nTierhaltung von A.___ im Jahr 2010. Die Unterlagen betrafen unter anderem\nden Zu- und Weggang von Schafen zwischen dem 1. Januar und\n\nSeite 2/12\n31. Dezember 2010. Demnach betrug der durchschnittliche Schafbestand von\nA.___ im Jahr 2010 rund 9,6 Schafe pro Tag. Am 1. Januar 2010 betrug der\nSchafbestand 10 Auen und am 3. Mai 2010, dem Stichtag für die Direktzahlungen 2010, 43 Auen.\n\nE. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 stellte das AFU A.___ und dem\nLandwirtschaftsamt eine korrigierte Nährstoffbilanz 2010 (Version vom 17. Januar 2012) zu. Die korrigierte Nährstoffbilanz ergab noch einen Phosphorüberschuss von 16,8 Prozent bzw. 6,8 Prozent nach Abzug der maximalen Fehlertoleranz. Das AFU führte dazu Folgendes aus:\n– Zum Schafbestand sei aus den Unterlagen zu entnehmen, dass\nsich die Schafe nur sehr kurz auf dem Betrieb von A.___ befunden hätten. Unter Berücksichtigung der ungenauen Angaben\nbetreffend Frühjahrs- und Herbstweide seien deshalb insgesamt 10 Auen während 35 Tagen in der Bilanz erfasst worden.\n– Die Abwesenheit der sieben Mutterkühe, die auf den Betrieb\nvon B.___ verstellt worden waren, sei der TVD nicht gemeldet\nworden. Das AFU berücksichtigte die Abwesenheit der besagten sieben Mutterkühe in der korrigierten Nährstoffbilanz vom\n17. Januar 2012 trotzdem mit einem Abzug von 7 mal 59 Tagen, führte dazu aber weiter aus, es müsse dazu noch eine\nnachträgliche Änderung bei der TVD beantragt werden.\n– Von den als Flächen ohne landwirtschaftliche Hauptzweckbestimmung im Parzellenverzeichnis deklarierten Baulandparzellen (Nr. 001, 002, 003 und 004) werde nur eine Futterzufuhr\nvon 40 dt in der Bilanz erfasst, da kein Nachweis eingegangen\nsei, dass diese Flächen wie die landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet worden seien.\n\nF. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 forderte das Landwirtschaftsamt A.___ auf, die korrigierten Tierverkehrsdaten entsprechend der Nährstoffbilanz vom 17. Januar 2012 nachzureichen.\n\nIn der Folge reichte A.___ die korrigierten Tierverkehrsdaten zunächst nicht\nein.\n\n"}