6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird daran angerechnet. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.