5. Zusammengefasst ergibt sich, dass zur Beurteilung der allgemeinen Hangbeiträge einzig die konkrete Hangneigung herangezogen werden darf und die Vorinstanz die Hangneigungen auf dem Betrieb des Rekurrenten mit der von ihr gewählten geodatenbasierten Methode erheben durfte. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Frage, ob der Rekurrent mit seinem Antrag 2 nur eine Anpassung auf der Parzelle Nr. 001 oder auch auf den anderen betriebszugehörigen Parzellen erreichen wollte, wird damit belanglos.