Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die geodatenbasierte Methode von der Vorinstanz bei den Flächen des Rekurrenten falsch oder an- Seite 11/13 ders als bei anderen Betrieben angewendet worden wäre. Der Rekurrent selber wendet sich denn auch nur in allgemeiner Form gegen die geodatenbasierte Erhebungsmethode und benennt keine konkrete Fläche auf den Parzellen Nr. 001 oder Nr. 002, bei der die geodatenbasierte Methode falsch angewendet worden wäre.