Die Hangneigung in Prozenten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Höhenunterschied zu Horizontaldistanz. Es muss also zwangsläufig eine massgebende Horizontaldistanz festgelegt werden, bevor der zugehörige Höhenunterschied und damit die prozentuale Neigung bestimmt werden kann. Es ist mit anderen Worten zwingend eine durchschnittliche Hangneigung zu errechnen, wobei die Wahl der relevanten Teilfläche ins Ermessen der Vorinstanz fällt. Sie kann im Rahmen dieses Ermessens frei wählen, ob sie die durchschnittliche Hangneigung des gesamten Hangs als massgebend erachtet, oder ob die durchschnittliche Hangneigung von Teilflächen betrachtet wird.