Dementsprechend stellte die Vorinstanz für die Glättung deshalb auf das beim Flächenerhebungsformular verwendete Mass von einer Are ab. Damit sprechen auch bei der Frage der Glättung sachlich nachvollziehbare Gründe für die Vorgehensweise der Vorinstanz. Eine geradezu unhaltbare und damit willkürliche Festlegung des Glättungsmasses ist jedenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Hangneigung in Prozenten rein rechnerisch bedingt eine Glättung gemacht werden muss. Die Hangneigung in Prozenten ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Höhenunterschied zu Horizontaldistanz.