Der Argumentation des Rekurrenten ist entgegen zu halten, dass auch bei der schätzungsweisen Festlegung im Feld Flächen mit einer Neigung von weniger als 18 Prozent nicht einfach einer beitragsberechtigten Hangneigungsstufe zugeteilt werden dürfen, nur weil die darauf vorhandenen Bewirtschaftserschwernisse nicht durch einen eigenständigen Subventionstatbestand abgegolten werden. Auch die Frage der Glättung, also die Frage, bis zu welcher Grösse Kleinstflächen der umgebenden steileren oder weniger steilen Hangneigung zugeordnet werden, stellt letztlich keine Frage der gewählten Erhebungsmethode dar.