Mit der alten Regelung sei es zumindest möglich gewesen, die Kleinstflächen mit abweichenden Hangneigungen den umgebenden Hangflächen zuzuweisen. Der Argumentation des Rekurrenten ist entgegen zu halten, dass auch bei der schätzungsweisen Festlegung im Feld Flächen mit einer Neigung von weniger als 18 Prozent nicht einfach einer beitragsberechtigten Hangneigungsstufe zugeteilt werden dürfen, nur weil die darauf vorhandenen Bewirtschaftserschwernisse nicht durch einen eigenständigen Subventionstatbestand abgegolten werden.