Hangbeiträge im Talgebiet vorsehe, weshalb im ganzen Kanton die Landwirtschaftsflächen neu beurteilt werden müssten. Und schliesslich sehe die Agrarpolitik 2014-2017, bzw. der Entwurf des revidierten Landwirtschaftsgesetzes, künftig die geodatenbasierte Erhebung der Hangbeiträge vor (vgl. dazu Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017, BBl 2012, 2075 ff., insbesondere 2205 f. und 2270; Art. 178 Abs. 5 Entwurf- LwG). Zunächst kann somit zweifelsfrei festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz aus sachlichen Gründen für die geodatenbasierte Methode zur Bestimmung der Hangbeiträge entschieden hat.