Immerhin muss die Wahl der verwendeten Methode und der Verzicht auf zusätzliche Erhebungen aber im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens liegen und darf daher nicht als geradezu willkürlich erscheinen. Nach den allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätzen ist dazu vor allem entscheidend, dass die von der Vorinstanz verwendete Methode den rechtserheblichen Sachverhalt – im vorliegenden Fall die Einteilung von Landwirtschaftsflächen in die von der DZV vorgesehenen Hangneigungsstufen – richtig ermittelt, bzw. überzeugend darzulegen vermag.