4.2 Für die Hangbeiträge des Rekurrenten ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz grundsätzlich frei ist bei der Wahl, mit welcher Methode sie die Hangneigungen feststellen will. Immerhin muss die Wahl der verwendeten Methode und der Verzicht auf zusätzliche Erhebungen aber im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens liegen und darf daher nicht als geradezu willkürlich erscheinen.